Stellungnahme des AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Betrifft NÖ Veranstaltungsgesetz NEU; Veranstaltungen der Feuerwehren In der Anfrage vom 18. Jänner 2007 wird um Rechtsauskunft ersucht, ob Veranstaltungen der Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 4 Z. 1 von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-0, ausgenommen sind. Der Anfrage zugrunde liegt ein Ersuchen des NÖ Landesfeuerwehrkommandos vom 17. Jänner 2007 an die Abteilung Feuerwehren und Zivilschutz um Rechtsauskunft, ob Veranstaltungen der Feuerwehr (Feste, Bälle etc.) zum gesetzlichen Wirkungsbereich zählen, zumal gemäß § 32a des NÖ Feuerwehrgesetzes die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung eine der Aufgaben der Feuerwehr sei. Dazu teilen wir Folgendes mit: Nach § 1 Abs. 4 Z. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-0, sind von der Anwendung dieses Gesetzes Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches ausgenommen. Nach § 4 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), LGBl. 4400-6, sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Im § 32a des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), LGBl. 4400-6, sind die Aufgaben der Feuerwehren wie folgt angeführt: § 32a Aufgaben der Feuerwehren (1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren. (2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, 2. die Durchführung von Übungen, 3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, 4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, 5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft. (3) Feuerwehren können auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren mitwirken, soweit der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist. Der NÖ Landesfeuerwehrverband kann zu diesem Zweck Alarmpläne aufstellen. In den Alarmplänen sind jedenfalls die Feuerwehren, deren Einsatzbereich und Aufgaben festzulegen. (4) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, ausserhalb des Bundeslandes a) an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen, b) über Anforderung Hilfe zu leisten. (5) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind. (6) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 und 4 lit.b sowie die Erbringung von Hilfeleistungen gemäß Abs. 5 gilt als Einsatz Demnach sind die primären Aufgaben der Feuerwehren nach § 32a Abs. 1 des NÖ FG die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren. Nach § 32a Abs. 2 des NÖ FG haben die Feuerwehren für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. In Z. 4 dieser Bestimmung wird dazu folgende Aufgabe genannt: – die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das NÖ Feuerwehrgesetz legt nicht konkret fest, in welcher Form die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung erfolgen soll. Veranstaltungen der Feuerwehren wie Feste oder Bälle etc. können zwar auch zur Mittelbeschaffung beitragen, sie dienen jedoch überwiegend der Unterhaltung. Sie finden daher nicht im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches der Feuerwehr statt. Es ergibt sich daher, dass Veranstaltungen der Feuerwehren, die sich von Leistungsschauen unterscheiden, wie Feste, Bälle, etc., dem NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegen. S c h a b l Landesrat